Kleingewerbe anmelden: Schritt für Schritt erklärt

Verfasst von Roul Radeke. Zuletzt aktualisiert am 4 März, 2024
Lesezeit Minuten.
Sie möchten mit möglichst wenig bürokratischem Aufwand in die Selbstständigkeit starten? Dann könnte ein Kleingewerbe die richtige Wahl für Sie sein. Wir zeigen Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie ein Kleingewerbe anmelden, welche Vor- und Nachteile diese Gründungsform mit sich bringt und was es in Sachen Rechtsform und Steuern zu beachten gilt.  

Kleingewerbe anmelden – das Wichtigste auf einem Blick

Die Kleingewerbeanmeldung selbst müssen Sie persönlich beim Gewerbeamt vornehmen. Manche Ämter bieten inzwischen auch eine Online-Anmeldung an. Hier finden Sie die wichtigsten Schritte zur Anmeldung eines Kleingewerbes im Überblick:

  • Melden Sie Ihr Kleingewerbe mit dem Formular GewA1 bei Ihrem zuständigen Gewerbeamt an. Im Anschluss erhalten Sie Ihren Gewerbeschein.
  • Im Falle eines handwerklichen Gewerbes ist außerdem eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich.
  • Um Ihre Steuernummer zu beantragen, füllen Sie den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung aus und geben Sie diesen bei Ihrem örtlichen Finanzamt ab.
  • Schließen Sie anschließend eine Mitgliedschaft bei Ihrer Industrie- und Handelskammer (IHK) sowie ggf. bei Ihrer Handwerkskammer (HWK) ab.
  • Werden Sie außerdem Mitglied in einer Berufsgenossenschaft.
  • Beantragen Sie ggf. eine Betriebsnummer bei der Agentur für Arbeit.

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Gewerbe, Kleingewerbe oder Kleinunternehmer – was trifft zu?

Als Gewerbe gilt jede dauerhaft, in Eigenverantwortung und auf eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht. Hierzu zählen etwa Händler und Dienstleister, wie z.B. Industrie- und Handwerksbetriebe. Ein Gewerbe müssen Sie immer bei der Stadt oder Gemeinde anmelden. Außerdem sind Sie in diesem Fall gewerbesteuerpflichtig, wobei jedoch viele kleine Unternehmen aufgrund des Freibetrags keine Gewerbesteuer zahlen müssen.

Weist Ihr geplantes Unternehmen die Eigenschaften eines Gewerbebetriebs auf, dann geht es nun um die Unterscheidung zwischen Kleingewerbe und normalem Gewerbe. Das Kriterium hierfür ist die sogenannte Kaufmannseigenschaft.

Wer als Kaufmann gilt, ist in § 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) definiert. Dies sind grundsätzlich alle Gewerbebetriebe. Nur wenn ein nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, gilt das HGB nicht. Denn dann handelt es sich um ein Kleingewerbe. Somit entfällt auch die Eintragung in das Handelsregister.

Es gibt keine vom Gesetzgeber festgelegten Schwellenwerte, auf deren Grundlage sich die Frage nach der Kaufmannseigenschaft eindeutig beantworten lässt. Einen Anhaltspunkt liefert § 141 der Abgabenordnung, der Gewerbetreibende mit weniger als 600.000 Euro Umsatz und 60.000 Euro Gewinn pro Jahr von der Pflicht zur doppelten Buchführung und Bilanzierung befreit. Allerdings ist in jedem Fall eine individuelle Entscheidung erforderlich. Diese bezieht mehrere Faktoren mit ein, beispielsweise:

  • Umsatz
  • Gewinn
  • Betriebsvermögen
  • Anzahl der Angestellten
  • Kreditvolumen
  • Branche

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihr Unternehmen als Kleingewerbe gelten kann oder ob Sie es ins Handelsregister eintragen lassen müssen, ist eine professionelle Beratung empfehlenswert. Ansprechpartner dafür sind beispielsweise die IHK oder IhrGründungsberater. Diese helfen Ihnen auch bei anderen Fragen zur Gründung, z.B. wenn es um denBusinessplanoder umsMarketinggeht.

Hinweis

Häufig ist auch vom Kleinstgewerbe die Rede. Sowohl das Kleingewerbe als auch das Kleinstgewerbe geben im Wesentlichen das wieder, was in § 1 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) definiert ist. Die Bezeichnung Kleinstgewerbe wurde vermutlich umgangssprachlich für solche Kleingewerbe eingeführt, die die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und daher keine Umsatzsteuer in ihren Rechnungen ausweisen müssen.

Bei Kleinunternehmern kann es sich sowohl um Gewerbetreibende als auch um Selbstständige handeln. Eine wichtige Voraussetzung ist die Umsatzgrenze von 22.000 Euro pro Jahr. In diesem Fall greift die sogenannte Kleinunternehmerregelung, d.h. der Kleinunternehmer wird von der Umsatzsteuer befreit.

Freiberufler sowie die Betriebe der sogenannten Urproduktion gelten hingegen nicht als Gewerbetreibende. Zu den freiberuflichen Tätigkeiten gehören die in § 18 EStG aufgelisteten Katalogberufe. Das sind beispielsweise selbstständig tätige Ärzte, Ingenieure oder Übersetzer. Unter Urproduktion versteht man die Landwirtschaft inklusive Garten- und Weinbau, die Forstwirtschaft, den Bergbau und die Fischerei.

Praxisbeispiele: Handelt es sich um ein Kleingewerbe?

An den folgenden zwei Beispielen zeigen wir Ihnen, welche individuellen Voraussetzungen Kleingewerbetreibende erfüllen müssen:

Beispiel 1: Die Krankengymnastin Frau Hofmann

Frau Hofmann ist Krankengymnastin und möchte sich mit einer eigenen kleinen Praxis selbständig machen. Sie beschäftigt eine Angestellte. Die Umsatz- und Gewinngrenzen des § 141 AO überschreitet sie nicht.

  • Handelt es sich um ein Gewerbe?
    Nein, da der Beruf „Krankengymnastin“ als Katalogberuf eine freiberufliche Tätigkeit nach § 18 EStG darstellt.
  • Ist die Kaufmannseigenschaft gegeben?
    Nein, als Freiberuflerin kann Frau Hofmann per Definition kein Kaufmann sein und somit keinen Gewerbebetrieb im Sinne des § 1 HGB unterhalten.
  • Welche Rechtsform ist geplant?
    Es ist ein Einzelunternehmen geplant, welches grundsätzlich die Anmeldung eines Kleingewerbes zulässt.

Ergebnis: Als Einzelunternehmerin könnte Frau Hofmann grundsätzlich ein Kleingewerbe anmelden. Da aber bereits der erste Prüfpunkt nicht erfüllt ist, sondern Frau Hofmann eine freiberufliche Tätigkeit anstrebt, ist auch eine Kleingewerbeanmeldung nicht möglich.

Beispiel 2: Die Händlerin Frau Schuster

Frau Schuster möchte ein Handelsunternehmen gründen. Sie plant, acht Mitarbeiter einzustellen und Geschäfte an zwei verschiedenen Standorten zu eröffnen. Das Betriebsvermögen beträgt 100.000 Euro. Umsatz- und Gewinnerwartung liegen knapp unter den Grenzen des § 141 AO.

  • Handelt es sich um ein Gewerbe?
    Ja, Frau Schuster unterhält mit ihrem Unternehmen einen Handelsgewerbe. Eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG liegt eindeutig nicht vor.
  • Ist die Kaufmannseigenschaft gegeben?
    Ja. Die Grenzen des § 141 AO wurden bei der Umsatz- und Gewinnerwartung zwar nicht erfüllt. Allerdings spricht aufgrund der Höhe des Betriebsvermögens sowie der Anzahl der Standorte und Mitarbeiter einiges für die Kaufmannseigenschaft.
  • Welche Rechtsform ist geplant?
    Als Einzelunternehmerin darf Frau Schuster grundsätzlich die Anmeldung eines Kleingewerbes vornehmen.

Ergebnis: Obwohl es sich um ein Einzelunternehmen und auch um eine gewerbliche Tätigkeit handelt, sind die Voraussetzungen für ein Kleingewerbe nicht vollständig erfüllt. Grund dafür ist, dass es mit der Anzahl der Standorte und Mitarbeiter sowie der Höhe des Betriebsvermögens mehrere Indizien für die Kaufmannseigenschaft gibt. Frau Schuster muss daher ihr Unternehmen in das Handelsregister eintragen lassen.

Welche Rechtsform ist die Richtige für mein Kleingewerbe?

Es gibt nur zwei Unternehmensrechtsformen, die für ein Kleingewerbe infrage kommen: das Einzelunternehmen und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Bei allen anderen Rechtsformen ist ein Handelsregistereintrag vorgeschrieben, wodurch die Kaufmannseigenschaft automatisch gegeben ist. Voraussetzung für die Anerkennung als Kleingewerbetreibender ist, dass die jährlichen Einnahmen 600.000 Euro Umsatz und 60.000 Euro Gewinn nicht überschreiten dürfen.

Ein Einzelunternehmen entsteht, wenn Sie allein als natürliche Person ein Gewerbe anmelden. Sie können natürlich Mitarbeiter einstellen, sind aber selbst Unternehmer und haften für die Verbindlichkeiten des Unternehmens auch mit Ihrem Privatvermögen. Handelt es sich aufgrund des großen Umfangs der unternehmerischen Tätigkeit nicht um ein Kleingewerbe, muss eine Eintragung in das Handelsregister erfolgen. In diesem Fall trägt das Unternehmen den Zusatz e. K. für eingetragene/r Kaufmann/Kauffrau.

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Personen auf der Grundlage der §§ 705 bis 740 BGB. Eine solche Gesellschaft hat immer einen bestimmten Zweck, wozu auch der Betrieb eines Gewerbes gehören kann. Bei einer GbR haften alle Gesellschafter für die Verbindlichkeiten des Unternehmens auch mit Ihrem Privatvermögen. Nimmt die gewerbliche Tätigkeit einen solchen Umfang ein, dass eine Eintragung in das Handelsregister notwendig wird, entsteht aus der GbR automatisch eine Offene Handelsgesellschaft (OHG).

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Wie melde ich ein Kleingewerbe an - Schritt für Schritt

Wenn Sie die Voraussetzungen für Ihr Gewerbe geklärt und eine passende Rechtsform ausgewählt haben, ist es nun an der Zeit, dass Sie als Gründer die Anmeldung Ihres Kleingewerbes bei den verschiedenen Ämtern vornehmen. Die folgende Checkliste erklärt die Kleingewerbeanmeldung ausführlich Schritt für Schritt:

  1. 1
    Für die Anmeldung Ihres Gewerbes beim Gewerbeamt müssen Sie das Formular GewA 1 ausfüllen (siehe Ausfüllanleitung weiter unten) und die erforderlichen Nachweise, Zeugnisse und Genehmigungen einreichen. Im Anschluss erhalten Sie dann Ihren Gewerbeschein.
  2. 2
    Sollte es sich bei Ihrem Gewerbe um einen Handwerksbetrieb handeln, dann müssen Sie diesen noch vor der Kleingewerbeanmeldung in die Handwerksrolle eintragen lassen. Sie erhalten dann eine Handwerkskarte, die Sie ebenfalls zur Anmeldung Ihres Gewerbes einreichen müssen.
  3. 3
    Nach der Übermittlung Ihrer Daten durch das Gewerbeamt meldet sich das Finanzamt bei Ihnen mit der Aufforderung, den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung für Ihr Gewerbe auszufüllen. Nach Bearbeitung erhalten Sie Ihre Steuernummer.
  4. 4
    Falls Sie Angestellte oder Auszubildende beschäftigen möchten, sind Sie verpflichtet, bei der Agentur für Arbeit eine Betriebsnummer zu beantragen.
  5. 5
    Je nach Art Ihres Gewerbes ist außerdem eine Anmeldung bei IHK oder HWK erforderlich. Die hierfür notwendigen Formulare finden Sie in der Regel online auf den Websites Ihrer zuständigen Kammern.
  6. 6
    Außerdem müssen Sie als Kleingewerbetreibender noch eine Anmeldung bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger vornehmen. Dies ist meist die entsprechende Berufsgenossenschaft Ihrer Branche.

Das folgende Video fasst alle wichtigen Punkte zusammen, die Sie bei der Gewerbeanmeldung beachten sollten:

Gewerbeanmeldung ausfüllen – so geht’s

Gehen Sie beim Ausfüllen des Formulars GewA1 folgendermaßen vor:  

Wenn Sie ein Kleingewerbe anmelden, ist Feld 1 nur interessant, wenn es sich um eine GbR handelt. Denn dort werden die Namen der anderen Gesellschafter eingetragen. Beachten Sie, dass jeder Gesellschafter einer GbR eine eigene Gewerbeanzeige abgeben muss. 

Die Felder 3 bis 9 sind für Ihre persönlichen Angaben reserviert.  

In Feld 12 tragen Sie die Anschrift sowie die Telefon- und Faxnummer Ihres Unternehmens ein. Die Angabe der E-Mail-Adresse ist freiwillig. 

Von besonderer Bedeutung ist Feld 15, da Sie hier Ihre Tätigkeit bezeichnen. Dabei sind genaue Angaben gefragt. Bedenken Sie jedoch, dass es später zu Änderungen kommen kann, die bei einer zu genauen Bezeichnung eventuell eine Gewerbeummeldung notwendig machen. Schreiben Sie deshalb zum Beispiel lieber „Handel mit Textilien“ anstatt „Handel mit Bekleidung“, wenn Sie später vielleicht auch Wohntextilien in Ihr Sortiment aufnehmen möchten. 

In Feld 16 geben Sie an, ob Sie die Tätigkeit als Nebenerwerb betreiben. Das hat vor allem Auswirkungen auf die Sozialversicherungspflicht. Eine Einordnung als Nebenerwerb ist nur möglich, wenn Sie auch einen Hauptberuf ausüben. Dieser muss deutlich mehr Zeit in Anspruch nehmen und Einkommen generieren als die Nebentätigkeit für Ihr Kleingewerbe. Es gibt dafür keine festgelegte Einkommensgrenze, sondern die Entscheidung liegt letztendlich bei der Krankenkasse. Denn wenn Sie hauptberuflich Arbeitnehmer sind, ist Ihr nebenberufliches Kleingewerbe von der Sozialversicherungspflicht befreit. Mehr als 20 Stunden pro Woche sollte ein Nebenerwerb jedoch nicht beanspruchen. Bei Studierenden gilt in der Regel übrigens das Studium als Hauptberuf.

Download Formular zur Kleingewerbeanmeldung

Hier finden Sie ein vorausgefülltes Musterformular zum Download.

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Was kostet die Anmeldung eines Kleingewerbes?

Je nach Ort und Umfang der Anmeldung kostet eine Kleingewerbeanmeldung zwischen 15 und 60 Euro. Insbesondere die gewählte Rechtsform des Gewerbes hat laut Gewerbeordnung Einfluss auf die Höhe der Anmeldegebühr 

STADTKOSTEN FÜR DIE GEWERBEANMELDUNG 2023
Berlin26 €
Dresden55 €
Düsseldorf26 €
Erfurt25 €
Frankfurt am Main 28 € + 8 € für Empfangsbescheinigung
Hamburg 20 €
Köln26 €
München20 €
Potsdam26 €
Stuttgart60 €

Vor- und Nachteile im Überblick

Sie sind unsicher, ob ein Kleingewerbe das Richtige für Sie ist? Hier finden Sie als Entscheidungshilfe die Vor- und Nachteile eines Kleingewerbes im Überblick:

Vorteile
  • Kein Mindestkapital erforderlich
  • Unkomplizierte und kostengünstige Anmeldung
  • Kein Handelsregistereintrag notwendig
  • Gewerbesteuer entfällt häufig wegen des Freibetrags
  • Einnahmen-Überschuss-Rechnung statt doppelte Buchführung und Bilanzierung
Nachteile
  • Begrenzte Umsatz- und Gewinnentwicklung
  • Nur zwei Rechtsformen zur Auswahl
  • Unternehmer übernimmt volle Haftung
  • Weniger attraktiv für Investoren
  • Keine Firmenbezeichnung (Nachname des Unternehmers)

Infos zur Besteuerung eines Kleingewerbes

Für Kleingewerbetreibende sind folgende Steuern relevant:

Mit Ihrem Kleingewerbe erzielen Sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die Sie in Ihrer privaten Steuererklärung in der Anlage G eintragen. Die Höhe Ihrer Einkommenssteuerlast hängt von mehreren Faktoren ab. Dazu gehören beispielsweise die Höhe anderer Einkunftsarten und die Anzahl der Kinder. 

Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Dieser ergibt sich aus dem durch einige Hinzurechnungen und Kürzungen korrigierten Gewinn, wovon Sie einen Freibetrag von 24.500 € abziehen können. Durch Multiplikation des um den Freibetrag geminderten Gewerbeertrags mit der Steuermesszahl von 3,5 Prozent erhält man den Gewerbesteuermessbetrag. Die Berechnung der Gewerbesteuerlast erfolgt durch Multiplikation dieses Steuermessbetrags mit dem Hebesatz der Gemeinde. 

Bei der Berechnung Ihrer jährlichen Einkommensteuer können Sie Ihre Gewerbesteuerbelastung auf die Einkommensteuerschuld anrechnen. Diese Anrechnung der Gewerbesteuerbelastung ist in §35 EstG geregelt. Dadurch kommt es zu einer Entlastung der Gewerbetreibenden in Höhe des 3,8-Fachen des Gewerbesteuermessbetrages. Allerdings reduziert sich die tarifliche Einkommensteuer nur insoweit, als dass sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt. Außerdem ist die Ermäßigung begrenzt auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer.  

Wissenswertes zur Umsatzsteuer

Was die Umsatzsteuer angeht, so erfüllen viele Kleingewerbetreibende die Voraussetzungen für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG. Doch Achtung: Verwechseln Sie nicht die beiden Begriffe Kleingewerbe und Kleinunternehmer, denn sie haben unterschiedliche Bedeutungen. 

Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer abführen und dürfen keine Vorsteuer abziehen. Die Voraussetzung dafür ist, dass der Umsatz im Vorjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im aktuellen Jahr voraussichtlich unter der Grenze von 50.000 Euro bleiben wird. Im Gründungsjahr gibt es natürlich keinen Vorjahreswert, weshalb Schätzungen notwendig sind. Ob Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen möchten, geben Sie im Fragenbogen zur steuerlichen Erfassung an. 

Wenn Sie diese Option nicht nutzen können oder möchten, müssen Sie Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen ausweisen und an das Finanzamt abführen. Von Ihnen gezahlte Vorsteuer können Sie von Ihrer Umsatzsteuerschuld abziehen. Nach der Gründung müssen Sie in den ersten beiden Jahren dem Finanzamt über ELSTER monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung übersenden. 

Die meisten Kleingewerbetreibenden erfüllen zudem die Voraussetzungen des § 20 UStG und sind daher zur sogenannten Ist-Versteuerung berechtigt. Sie müssen in diesem Fall die Umsatzsteuer erst dann an das Finanzamt abführen, wenn der Kunde die Rechnung bezahlt hat. Im Gegensatz dazu entsteht die Steuerschuld bei der Soll-Versteuerung bereits bei der Rechnungsstellung. Diese Methode kann die Liquidität von Kleingewerbetreibenden negativ beeinflussen.

Die jährlichen Steuererklärungen

Einkommens-, Umsatz- und Gewerbesteuererklärung müssen Sie bis zum 31. Mai des folgenden Jahres mit ELSTER an das Finanzamt übermitteln. Die Gewerbesteuererklärung ist auch fällig, wenn voraussichtlich keine Gewerbesteuer zu zahlen ist. Die genannte Abgabefrist ist allerdings verlängerbar. Mit einer guten Begründung werden Fristverlängerungen bis Ende September regelmäßig gewährt. Diese sollten Sie aber unbedingt schriftlich beantragen und sich wiederum schriftlich durch das Finanzamt bestätigen lassen. 

Als Anlage senden Sie die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR), wofür in ELSTER auch ein Formular zur Verfügung steht. Auch wenn Ihre Einnahmen 22.000 Euro nicht übersteigen, müssen Sie seit dem 01.01.2019 die Anlage EÜR dem Finanzamt übermitteln. 

Welche Steuern Sie als Kleingewerbe überhaupt zahlen müssen, zeigt Ihnen das folgende Video: 

Als Kleingewerbetreibender müssen Sie für Ihre Lieferungen oder Leistungen wie jeder andere Unternehmer Rechnungen erstellen. Deren Pflichtbestandteile sind in § 14 UStG aufgeführt. Nehmen Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch, so dürfen Sie keine Umsatzsteuer ausweisen und müssen mit einem Vermerk zusätzlich darauf hinweisen. 

Das sollten Sie wissen

Wenn das Kleingewerbe Ihre Haupterwerbsquelle ist, können Sie zwischen freiwillig gesetzlicher und privater Krankenversicherung wählen. Eine Rentenversicherungspflicht besteht im Normalfall nicht. Für einige Berufe gelten jedoch Ausnahmen. Diese sind in § 2 SGB VI aufgeführt.

Fazit: Kleingewerbe anmelden zum Start in die Selbstständigkeit

Ein Kleingewerbe zu gründen ist eine unkomplizierte Möglichkeit, eine eigene unternehmerische Existenz aufzubauen. Die weitgehend formlose Gründung und vereinfachte Rechnungslegungsvorschriften sind die wichtigsten Vorteile dieser Unternehmensform. Das unternehmerische Risiko wird durch die weniger strengen Vorschriften jedoch nicht reduziert, zumal Sie als Kleingewerbetreibender auch mit Ihrem Privatvermögen haften. Lassen Sie sich deshalb professionell beraten, bevor Sie ein Kleingewerbe anmelden.


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Jetzt mit Roul Radeke, dem Autor dieses Beitrags vernetzen:

Roul Radeke ist Gründer und Geschäftsführer von Selbststaendigkeit.de. Das Onlineportal bietet Existenzgründern und Unternehmern News aus der Gründer- und Unternehmerszene, hilfreiches Wissen für die Gründung und Führung von Unternehmen, geförderte Existenzgründungsberatung (AVGS-Coaching) sowie digitale Produkte für die Selbstständigkeit.

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