Ob Gründungszuschuss, Einstiegsgeld oder freiwillige Arbeitslosenversicherung: Hier finden Sie die Fördermittel der Bundesagenturen für Arbeit und Jobcenter. Die Unterstützung der Bundesagenturen für Arbeit und der Jobcenter sieht insbesondere Förderungen bei Gründungen aus der Arbeitslosigkeit heraus sowie die Nutzung der freiwilligen Arbeitslosenversicherung vor.
Gründungen aus der Arbeitslosigkeit
Wenn Sie aus der Arbeitslosigkeit heraus gründen wollen, können Sie finanzielle Unterstützung beantragen. Der Staat unterscheidet hierbei zwischen ALG1-Gründern und ALG2-Gründern, also Existenzgründern, die sich selbstständig machen wollen und aktuell entweder Arbeitslosengeld 1 (ALG1) oder Arbeitslosengeld 2 (ALG2) beziehen. Beide stellen wir Ihnen im Folgenden kurz vor:
Gründungszuschuss für ALG1-Gründer
ALG1-Gründer können den sogenannten Gründungszuschuss beantragen. Für einen Zeitraum von sechs Monaten erhalten sie dann den bisherigen ALG1-Satz zuzüglich zum Gründungszuschuss von 300 Euro monatlich. Nach Ablauf dieser sechs Monate kann ein erneuter Antrag auf Gründungszuschuss gestellt werden. Wird dieser bewilligt, erhalten Gründer für einen Zeitraum von neun Monaten weitere 300 Euro monatlich.
Einstiegsgeld für ALG2-Gründer
ALG2-Gründer können das sogenannte Einstiegsgeld und einen Investitionszuschuss beantragen. Die Höhe des Einstiegsgeldes richtet sich nach den aktuellen Bezügen. Nach Antragsgewährung wird das Einstiegsgeld für einen Zeitraum von 24 Monaten gezahlt. Zusätzlich haben Existenzgründer die Möglichkeit, einen Investitionszuschuss von bis zu 5.000 EUR zu erhalten.
Freiwillige Arbeitslosenversicherung
Die Bundesagentur für Arbeit eröffnet durch die freiwillige Arbeitslosenversicherung Existenzgründern die Möglichkeit reduzierter Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.
Auf Antrag können sich selbstständig Tätige bei der zuständigen Agentur für Arbeit freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiterversichern und sich auf diese Weise ein Stück mehr Sicherheit bewahren.
Voraussetzung für den Anspruch auf Weiterversicherung bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ist eine wöchentliche Arbeitszeit als Selbstständiger von mindestens 15 Stunden. Darüber hinaus müssen Sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragsstellung eine Versicherungspflicht von mindestens zwölf Monaten in der Arbeitslosenversicherung nachweisen können. Es können allerdings Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe herangezogen werden, wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt wird.
Eine Antragsstellung muss innerhalb der ersten drei Monate der Selbstständigkeit bei der am Wohnort zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen. Die Inanspruchnahme der freiwilligen Arbeitslosenversicherung ist seit 2011 höchstens zweimal möglich.
Interessieren Sie sich neben den geförderten Finanzierungsmöglichkeiten auch für die klassischen Wege der Finanzierung über Eigen- oder Fremdkapital? Dann erhalten Sie hier weitere interessante Informationen.